Auszug aus der Satzung
§ 4 Mitgliedschaft
a) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die im Versorgungsgebiet des Vereins ihren Wohnsitz oder Sitz haben.
b) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung (Aufnahmeantrag), Anerkennung der jeweilig gültigen Satzung des Vereins und Annahme durch den Vorstandsvorsitzenden, bei Abwesenheit durch seinen Stellvertreter begründet. Bei Ablehnung eines Antrages ist er nicht verpflichtet die Gründe zu nennen.
c) In begründeten und außerordentlichen Fällen, jeweils auf den Einzelfall bezogen, kann der Vorstand den Beitrag abweichend von der Beitrags- und Gebührenordnung festlegen.
d) Die Mitgliedschaft endet:
– mit dem Tod des Mitgliedes bzw. mit der Auflösung der juristischen Person
– durch freiwilligen Austritt
– durch Ausschluss aus dem Verein
Der freiwillige Austritt kann nur durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Erklärung erfolgen. Dieser ist zum Schluss des Kalendermonats unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zulässig.
Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt, dem Verein Schaden zugefügt oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht hat, aus dem Verein ausschließen. Wichtige Gründe für den Vereinsausschluss sind unter anderem ein schwerwiegender Verstoß gegen die Interessen und Vereinsziele, die Nichtzahlung des fälligen Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger Mahnung sowie Manipulationen an der Anlage.
Vor der entsprechenden Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekanntzumachen.
Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats seit Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand die Entscheidung der
Mitgliederversammlung beantragen. Der Vorstand hat innerhalb von zwei Monaten ab Zugang des Einspruchs die Mitgliederversammlung zwecks Entscheidung über den Ausschluss einzuberufen.
Die Beendigung der Mitgliedschaft hat nicht die Auflösung des Vereins , sondern nur das Ausscheiden des einzelnen Mitglieds zur Folge.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Jedes Mitglied hat das Recht auf einen normgerechten Hauptanschluss in einfacher Ausführung im Versorgungsgebiet des Vereins . Die Leistung des Vereins endet dabei an der Teilnehmeranschlussdose.
b) Sofern ein Wohngebäude nicht an das Kabelnetz des Vereins angeschlossen ist, trägt die Kosten der Erschließung ab einem definierten Übergabepunkt das Mitglied, welches einen Anschluss in diesem Wohngebäude wünscht. Der Übergabepunkt wird durch den Vorstand bzw. einer vom Vorstand beauftragten Firma im Einzelfall festgelegt. Zum Anschluss des Gebäudes an das Kabelnetz des Vereins hat das Mitglied die schriftliche Zustimmung aller von der Kabeltrasse betroffenen Eigentümers und aller betroffenen Mitmieter einzuholen.
c) Mitglieder des Vereins gestatten oder dulden kostenlos, im Sinne einer Grundstücksdienstbarkeit, die Verlegung von Kabeln oder die Errichtung aller notwendigen Bauteile, die für den Betrieb einer solchen Anlage notwendig sind in Ihren Grundstücken oder Haus. Die Mitglieder gestatten dem technischen Personal der beauftragten Firma zur Wartung, Pflege und Instandhaltung Zutritt zu den entsprechenden Anlageteilen. Alle hier genannten Maßnahmen erfolgen ausschließlich in Abstimmung mit dem betroffenen Mitglied bzw. Eigentümer des Grundstückes.
d) Sämtliche Veränderungen sind im Büro des Vereins zu melden wie z.B.
– Umzüge
– Beanstandungen
– Reparaturen
– Veränderungen die sich auf den Antennenanschluss durch Baumaßnahmen beziehen etc.