Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Antennengemeinschaft Penig (im weiteren AGP).
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Penig.
  3. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Stadt Penig und Umgebung (Versorgungsgebiet).
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Veröffentlichungen des Vereins erfolgen im Peniger Amtsblatt.

§ 2 Ziel und Zweck

a)            Der Verein stellt sich die Aufgabe,

  • Interessenten am Kabelfernsehen in einer Antennengemeinschaft zu vereinen;
  • für die Mitglieder eine Fernseh- und Rundfunkempfangsanlage zu betreiben, zu unterhalten und zu modernisieren
  • mittels dieser von der Bundesnetzagentur genehmigten Anlage die Mitglieder im jeweils zugelassenen Raum mit Fernseh- und Rundfunkprogrammen und anderen Informationen, Daten und weiteren Diensten über ein eigenes Verteilernetz zu versorgen.

§ 3 Tätigkeitsbereich

a) Der Verein verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken zum Vorteil seiner Mitglieder. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Verein erwirtschaftet keinen Gewinn. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die im Versorgungsgebiet des Vereins ihren Wohnsitz oder Sitz haben.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung (Aufnahmeantrag),

Anerkennung der jeweilig gültigen Satzung des Vereins und Annahme durch den Vorstandsvorsitzenden, bei Abwesenheit durch seinen Stellvertreter begründet. Bei Ablehnung eines Antrages ist er nicht verpflichtet die Gründe zu nennen.

  • In begründeten und außerordentlichen Fällen, jeweils auf den Einzelfall bezogen, kann der Vorstand den Beitrag abweichend von der Beitrags- und Gebührenordnung festlegen.
  • Die Mitgliedschaft endet:
    • mit dem Tod des Mitgliedes bzw. mit der Auflösung der juristischen Person
    • mit dem Ende der Existenz des Vereins (Auflösung)
    • durch Streichung von der Mitgliederliste
    • durch freiwilligen Austritt
    • durch Ausschluss aus dem Verein

Der freiwillige Austritt kann nur durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche oder mündliche Erklärung erfolgen. Dieser ist zum Schluss des Kalendermonats unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zulässig.

aa)

Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen sind und der Beitragsrückstand nicht ausgeglichen ist. Über die Streichung aus der Mitgliederliste ist das Mitglied zu informieren.

bb)

Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt, dem Verein Schaden zugefügt oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht hat, aus dem Verein ausschließen. Wichtige Gründe für den Vereinsausschluss sind unter anderem ein schwerwiegender Verstoß gegen die Interessen und Vereinsziele sowie Manipulationen an der Anlage.

Der Beschluss über den Ausschluss ist vom Vorstand zu begründen und kann von dem Mitglied bis zum Ablauf von drei Monaten in den Geschäftsräumen des Vereins eingesehen werden.

Im Falle der Streichung von der Mitgliederliste (aa)) oder durch Ausschluss des Vereins (bb)) macht sich das ehemalige Mitglied strafbar, wenn der Anschluss weiter widerrechtlich genutzt wird. Der Verein behält sich in einem solchen Falle die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor.

Die Beendigung der Mitgliedschaft hat nicht die Auflösung des Vereins, sondern nur das Ausscheiden des einzelnen Mitglieds zur Folge.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht auf einen normgerechten Hauptanschluss in einfacher Ausführung im Versorgungsgebiet des Vereins. Der Hausübergabepunkt ist das Leistungsende des Vereins.
  2. Sofern ein Wohngebäude nicht an das Kabelnetz des Vereins angeschlossen ist, trägt die Kosten der Erschließung ab einem definierten Übergabepunkt das Mitglied, welches einen Anschluss in diesem Wohngebäude wünscht. Der Übergabepunkt wird durch den Vorstand bzw. einer vom Vorstand beauftragten Firma im Einzelfall festgelegt. Zum Anschluss des Gebäudes an das Kabelnetz des Vereins hat das Mitglied die schriftliche Zustimmung aller von der Kabeltrasse betroffenen Eigentümers und aller betroffenen Mitmieter einzuholen.
  3. Mitglieder des Vereins gestatten oder dulden kostenlos, im Sinne einer

Grundstücksdienstbarkeit, die Verlegung von Kabeln oder die Errichtung aller notwendigen Bauteile, die für den Betrieb einer solchen Anlage notwendig sind in Ihren Grundstücken oder Haus. Die Mitglieder gestatten dem technischen Personal der beauftragten Firma zur Wartung, Pflege und Instandhaltung Zutritt zu den entsprechenden Anlageteilen. Alle hier genannten Maßnahmen erfolgen ausschließlich in Abstimmung mit dem betroffenen Mitglied bzw. Eigentümer des Grundstückes.

  • Sämtliche Veränderungen sind im Büro des Vereins zu melden wie z.B.
    • Umzüge
    • Beanstandungen
    • Reparaturen
    • Veränderungen die sich auf den Antennenanschluss durch Baumaßnahmen beziehen etc.

§ 6 Vereinsorgane

a)            Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • des Vorstandes
  • die Revisionskommission

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 3 und maximal 7 Personen.

Der Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Schatzmeister
    • Beisitzern mit bestimmten Aufgabenbereichen
    • Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister.
  • Zum Vorstand nicht gewählt werden kann, wer in einer geschäftlichen oder arbeitsrechtlichen Beziehung zu dem aktuellen Vertragspartner des Service- und Wartungsvertrages steht.

Schließt die AGP während einer Amtszeit des Vorstandes mit einem Unternehmen (natürliche oder juristische Person) einen Service – und Wartungsvertrag ab, zu dem ein Vorstandmitglied in einer arbeitsrechtlichen – oder sonstigen geschäftlichen Beziehung steht so ist das Vorstandmitglied verpflichtet, sein Amt zum Ende des Geschäftsjahres niederzulegen.

Kommt das Vorstandsmitglied dem nicht nach, ist der Vorstand berechtigt, das Vorstandsmitglied abzuberufen.

  • Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln auf die Dauer von 5 Jahren von der

Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Wählbar sind Vereinsmitglieder.

  • Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt, selbst wenn hierbei die Amtsdauer von 5 Jahren überschritten wird.

Die Neuwahl kann über eine außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder aus diesem Grund eine Einberufung fordern.

Die Mitgliederversammlung kann auch auf elektronischem Weg abgehalten werden. Darüber entscheidet der Vorstand. Den technischen und organisatorischen Ablauf regelt eine Geschäftsordnung über die der Vorstand beschließt.

  • Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied.
  • Als besonderer Vertreter wird die Kanzlei Voigtmann Schwenker Taubert Benndorf Rechtsanwälte aus Glauchau  bestellt. Die Vertretungsmacht erstreckt sich, im Falle eines fehlenden Vorstandsvorsitzenden, auf die gemäß dieser Satzung für den Vorstandsvorsitzenden bestimmten Tätigkeiten. Die Kanzlei wird dann zeitnah für die Wahl des neuen Vorstandsvorsitzenden eine Mitgliederversammlung einberufen. 
  • Die Mitglieder des Vorstandes können ihr Amt zum Ende des Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dies mindestens 6 Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstandsvorsitzenden schriftlich angezeigt  haben. Aus wichtigem Grund kann das Amt sofort niedergelegt werden.
  • Ein Vorstandmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder aus sonstigem wichtigem Grund vom Vorstand abberufen werden. Der Abberufene kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat durch eine eigens hierfür einzuberufende Mitgliederversammlung prüfen lassen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des abberufenen Mitgliedes. Erst nach der Entscheidung der Mitgliederversammlung oder bei Verzicht auf deren Entscheidung kann der Nachfolger bestimmt werden.

Die Mitgliederversammlung kann auch auf elektronischem Weg abgehalten werden. Darüber entscheidet der Vorstand. Den technischen und organisatorischen Ablauf regelt eine Geschäftsordnung über die der Vorstand beschließt.

  1. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstandsvorsitzenden allein oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister gemeinsam vertreten. Intern wird vereinbart, dass die stellvertretenden Vorsitzenden nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden von der Vertretungsmacht Gebrauch machen.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins;
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
    1. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    1. Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen;
    1. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
    1. Festlegung, welche Fernseh- und Rundfunksender über die Anlage übertragen werden

Grundlage für die Entscheidung des Vorstandes zur Übertragung von Fernseh- und Rundfunksendern sind die gesetzlichen Vorschriften der Sächsischen Landesmedienanstalt (SLM) und die Ausschöpfung der Übertragungskapazität.

  • Beschlussfassung hinsichtlich der Beitragsordnung.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende und 2 weitere Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstandes zu einem Zeitpunkt, der längstens 3 Wochen später liegen darf mit einer Frist von einer Woche und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Ist in dieser Sitzung außer dem Vorsitzenden kein weiteres Mitglied anwesend, entscheidet dieser allein. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
  • Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Über den Beschluss ist eine Niederschrift zu fertigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstandsvorsitzende.
  • Für die Tätigkeit im Vorstand erhalten die Mitglieder eine angemessene Aufwandsentschädigung, deren Höhe von der Revisionskommission festgelegt wird. Kann keine Revisionskommission gebildet werden entscheidet der Vorstand durch Beschluss.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat neben den an anderer Stelle dieser Satzung aufgeführten Aufgaben folgende Aufgaben:
    1. Bestellung des Vorstandes;
    1. Freiwillige Auflösung des Vereins;
    1. Satzungsänderung, soweit nicht unter § 8 (l) der Satzung etwas anderes bestimmt ist.
  2. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist in der Mitgliederversammlung persönlich wahrzunehmen. Stimmrechtsbündelung und Vertretung sind nicht zulässig.

Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aus einem wichtigen Grund notwendig wird.

Die Mitgliederversammlung kann auch auf elektronischem Weg abgehalten werden. Darüber entscheidet der Vorstand. Den technischen und organisatorischen Ablauf regelt eine Geschäftsordnung über die der Vorstand beschließt.

  • Die Einladung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung. Die Einladung erfolgt über das Peniger Amtsblatt.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden oder von einem bei Beginn der Mitgliederversammlung vom Vorstand bestimmten Dritten geleitet.
  • Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorangehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  • Art und Durchführung der Versammlung legt der Versammlungsleiter fest.
  • Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
  • Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit. Ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  • Für die Abstimmung über die Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

  • Sofern bei der Wahl der Vorstandsmitglieder Kandidaten die gleiche Anzahl von Stimmen erhalten und die maximale Anzahl der Vorstandsmitglieder laut Satzung überschritten wird, so ist in einem 2. Wahlgang der sich unmittelbar dem 1. anschließt erneut über die Wahl der Kandidaten zu entscheiden. Beschlussfassung erfolgt auch hier durch einfache Mehrheit.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

  • Die Mitglieder können aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder aus dem gleichen Grund eine Einberufung fordern. Diese Einberufung ist durch jedes Mitglied einzeln unter Angabe des Grundes schriftlich beim Vorstand zu fordern. Für die Durchführung der Mitgliederversammlung gelten die Regelungen des § 8 b, d, e, g, h, i und j entsprechend.
  • Eine Satzungsänderung kann auch erfolgen, indem diese im Peniger Amtsblatt veröffentlicht wird. Die Satzung ist durch die Mitglieder bestätigt, wenn innerhalb von 3 Wochen nach Veröffentlichung im Peniger Amtsblatt 3/4 der Mitglieder der neuen Satzung nicht widersprochen haben. Dieser Widerspruch ist schriftlich im Büro der Antennengemeinschaft Penig beim Vorstand anzuzeigen. Dabei sind unbedingt Name, Mitgliedsnummer und Anschrift anzugeben. Die neue Satzung tritt zum 1. des Folgemonats drei Wochen nach Veröffentlichung im Peniger Amtsblatt in Kraft.

§ 9 Revisionskommission

  1. Die Revisionskommission besteht aus 3 Mitgliedern des Vereins, die nicht Vorstand sein dürfen.
  2. Die Mitglieder der Revisionskommission werden auf die Dauer von 5 Jahren durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes einzeln gewählt. Die Mitglieder der Revisionskommission bleiben bis zur Neuwahl im Amt, selbst wenn hierbei die Amtsdauer von 5 Jahren überschritten wird.

Die Neuwahl kann über eine außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder aus diesem Grund eine Einberufung fordern.

Die Mitgliederversammlung kann auch auf elektronischem Weg abgehalten werden. Darüber entscheidet der Vorstand. Den technischen und organisatorischen Ablauf regelt eine Geschäftsordnung über die der Vorstand beschließt.

  • Die Revisionskommission hat folgende Aufgaben:
    • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes;
    • Kontrolle der ordnungsgemäßen Buchführung;
    • Entlastung des Vorstandes.
  • Jedes Mitglied der Revisionskommission kann jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden. Ansonsten bleiben die Mitglieder bis zur Neuwahl im Amt.
  • Scheidet ein Mitglied der Revisionskommission während der Wahlperiode aus, ist die Kommission berechtigt ein neues Mitglied zu bestimmen.
  • Die Mitglieder der Revisionskommission erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung. Über deren Höhe entscheidet der Vorstand.
  • Die Revisionskommission bleibt bis zu Ihrer Neuwahl im Amt.

§ 10 Mitgliedsbeitrag

  1. Die Vereinsmitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
  2. Die Art und die Höhe der Beiträge sind in der Beitragsordnung geregelt.
  3. Die Beiträge werden dem Vereinsvermögen zugeführt.

§ 11 Haftung

Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstands und ist auf das Vereinsvermögen beschränkt. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und

Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadenersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten – soweit vorstehend nichts anderes geregelt die Vorschriften des § 31 ff. BGB.

§ 12 Auflösung des Vereins

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen an eine gemeinnützige Organisation, welche diese für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Darüber entscheiden die Liquidatoren.

Penig, den 01.08.2023